Lexikon
19.02.2007 11:00 Alter: 5 Jahre
Nachversicherung
Kategorie: N
Wenn Beamte, die ja nicht der Versicherungspflicht unterliegen, sondern von Dienstherrn eine Versorgung zugesagt bekommen, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, so muss der Dienstherr die Beiträge zur gesetzliche Rentenversicherung in voller Höhe und alleine nachzahlen. Diese Beiträge werden wie Pflichtbeiträge wahrgenommen, wobei der Dienstherr bei dieser Art der Nachversicherung alle Beiträge zahlt.
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