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Lexikon

16.02.2007 14:33 Alter: 5 Jahre

Mitwirkung

Kategorie: M

 

Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt, dass der Versicherte bei der Festfestellung des Rentenanspruches eine Mitwirkungspflicht hat.  Sollte der Versicherte dieser Pflichtr nicht nachkommen, so gehen z.b. fehllende Informationen über Beitragszeiten, zu seinen Lasten.