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Lexikon

15.02.2007 12:09 Alter: 5 Jahre

Beitragsrückgewähr

Kategorie: B

 

Stirbt der Versicherungsnehmer einer privaten Rentenversicherung vor Ablauf des vereinbarten Rentenbeginns, so können die eingezahlten Beiträge zurüch erstattet werden. Die Beitragsrückgewähr gibt es auch bei anderen Versicherungen, so z.b. private Kranken- und Unfallversicherung. Wird während eines bestimmten Zeitraumes keine Leistung in Anspruch genommen, so erhält der Versicherungsnehmer einen Teil seiner Beiträge zurück.