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Lexikon

15.02.2007 12:04 Alter: 5 Jahre

Beitragsbemessungsgrenzen

Kategorie: B

 

Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Dabei zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Betrags. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden prozentual zum Bruttolohn erhoben, d.h. je höher der Bruttolohn, desto höher die Beiträge, jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dieser Wert wird jährlich von der Bundesregierung angepasst.